§ 28 KartG 1988

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1989

Kündigung und Austritt

§ 28

(1) § 28.Ein auf unbestimmte Zeit oder - auch unter Berücksichtigung von Verlängerungsbestimmungen - auf länger als zwei Jahre geschlossener Kartellvertrag kann zum Ende des zweiten und jedes weiteren Jahres unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden; eine Preisbindung kann schon zum Ende des ersten Jahres und jedes weiteren Halbjahres unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten gekündigt werden. Die Kündigungstermine sind ab dem Eintritt der Rechtskraft des Genehmigungsbeschlusses zu berechnen, soweit der Kartellvertrag jedoch ohne Genehmigung durchgeführt werden darf, ab seinem Zustandekommen.

(2) Bei Normen-, Typen- und Rationalisierungskartellen (§§ 14 und 15) hat das Kartellgericht im Genehmigungsbeschluß (§ 23) auch die Unkündbarkeit des Kartellvertrags für höchstens fünf Jahre zu genehmigen, sofern volkswirtschaftliche Gründe für die Unkündbarkeit sprechen.

(3) Jedes Kartellmitglied kann aus einem Vertragskartell aus einem wichtigen Grund vorzeitig austreten, insbesondere wenn ihm aus der Aufrechterhaltung des Kartellvertrags trotz Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns eine ernstliche Gefährdung seiner Unternehmertätigkeit erwüchse, die ihm bei Abwägung der beiderseitigen Interessen billigerweise nicht zugemutet werden kann.

(4) Soweit ein Kartellvertrag das Kündigungsrecht (Abs. 1 und 2) oder das Recht zum vorzeitigen Austritt (Abs. 3) aufhebt oder beschränkt, ist er unwirksam.

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