Besetzung der Geschwornenbank und des Schöffengerichtes in Jugendstrafsachen
§ 28
(1) Jedem Geschwornengericht müssen vier im Lehrberuf, als Erzieher oder in der öffentlichen oder privaten Jugendwohlfahrt oder Jugendbetreuung tätige oder tätig gewesene Personen als Geschworne angehören. Jedem Schöffengericht muß eine solche Person angehören.
(2) Dem Geschwornengericht müssen mindestens zwei Geschworne, dem Schöffengericht muß mindestens ein Schöffe des Geschlechtes des Angeklagten angehören.
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