§ 28 HSG 1998

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1999

Wirtschaftsbetriebe

§ 28

(1) § 28.Die Österreichische Hochschülerschaft und die Hochschülerschaften an den Universitäten sind berechtigt, im Interesse der Studierenden Wirtschaftsbetriebe in Form von Kapitalgesellschaften zu führen oder sich an Kapitalgesellschaften zu beteiligen. Die Berechtigung zur Führung von Wirtschaftsbetrieben und zur Beteiligung an Kapitalgesellschaften bedarf der Genehmigung der Bundesministerin oder des Bundesministers.

(2) In den Satzungen der Kapitalgesellschaften ist die Einrichtung eines Aufsichtsrates vorzusehen.

(3) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer des jeweiligen Wirtschaftsbetriebes hat jährlich sowohl den Jahresabschluß und den Lagebericht gemäß §§ 222 ff des Handelsgesetzbuches, dRGBl. S 219/1897, als auch den Prüfbericht und den Bestätigungsvermerk gemäß § 273 und § 274 des Handelsgesetzbuches der Kontrollkommission vorzulegen. Überdies sind der Kontrollkommission jährlich im vorhinein die Jahresbudgets vorzulegen.

(4) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer des jeweiligen Wirtschaftsbetriebes hat die dem Aufsichtsrat zu erstattenden Jahres-, Quartals- und Sonderberichte (§ 81 Aktiengesetz 1965, BGBl. Nr. 98, § 28a GmbH-Gesetz, RGBl. Nr. 58/1906) auch der Kontrollkommission vorzulegen.

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