6. Abschnitt
Berichtswesen
§ 28.
(1) Das Board hat jährlich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und diesen der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister zu übermitteln. In diesem Bericht sind insbesondere die durchgeführten Qualitätssicherungsverfahren, die Personalentwicklung und die aufgewendeten Finanzmittel darzustellen. Der Bericht ist von der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister dem Nationalrat vorzulegen und darüber hinaus durch das Board in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
(2) Auf Basis der jährlichen Berichte der Erhalter von Fachhochschul-Studiengängen und von Privatuniversitäten an die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria sowie des Berichtswesens der Universitäten gemäß UG und der Universität für Weiterbildung Krems gemäß DUK-Gesetz 2004 hat die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria mindestens alle drei Jahre einen Bericht zur Entwicklung der Qualitätssicherung an hochschulischen Bildungseinrichtungen zu erstellen und zu veröffentlichen.
(3) Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria hat die ihr zur Verfügung stehenden statistischen Informationen aus dem Fachhochschulbereich der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
18.05.2018
Gesetzesnummer
20007384
Dokumentnummer
NOR40130550
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