1. Abs. 2 gegenstandslos infolge Änderung des § 10 DSG durch die DSG-Nov. 1986; fraglich ist die Bedeutung für die nach § 10 DSG idF der DSG-Nov 1986 zu treffenden Datensicherheitsmaßnahmen. 2. Zum Abs. 2: Die Umstellung wurde bis jetzt für alle Grundbuchsgerichte einschließlich der Landtafel, jedoch mit Ausnahme des Eisenbahnbuchs angeordnet.
Anwendung des Datenschutzgesetzes
§ 28.
(1) Die §§ 11, 12, 25, 32 bis 34 und 47 Abs. 4 zweiter und dritter Satz Datenschutzgesetz, BGBl. Nr. 565/1978, sind auf das Grundbuch nicht anzuwenden.
(2) Hinsichtlich der Grundstücksdatenbank ist die Betriebsordnung gemäß § 10 Datenschutzgesetz vom Bundesminister für Justiz im Rahmen seines Wirkungsbereiches im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bauten und Technik zu erlassen.
1. Abs. 2 gegenstandslos infolge Änderung des § 10 DSG durch die DSG-Nov. 1986; fraglich ist die Bedeutung für die nach § 10 DSG idF der DSG-Nov 1986 zu treffenden Datensicherheitsmaßnahmen.
2. Zum Abs. 2: Die Umstellung wurde bis jetzt für alle Grundbuchsgerichte einschließlich der Landtafel, jedoch mit Ausnahme des Eisenbahnbuchs angeordnet.
Schlagworte
Minister
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2023
Gesetzesnummer
10002501
Dokumentnummer
NOR12032153
alte Dokumentnummer
N2198017045R
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