§ 28 GUG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1981

1. Abs. 2 gegenstandslos infolge Änderung des § 10 DSG durch die DSG-Nov. 1986; fraglich ist die Bedeutung für die nach § 10 DSG idF der DSG-Nov 1986 zu treffenden Datensicherheitsmaßnahmen. 2. Zum Abs. 2: Die Umstellung wurde bis jetzt für alle Grundbuchsgerichte einschließlich der Landtafel, jedoch mit Ausnahme des Eisenbahnbuchs angeordnet.

Anwendung des Datenschutzgesetzes

§ 28.

(1) Die §§ 11, 12, 25, 32 bis 34 und 47 Abs. 4 zweiter und dritter Satz Datenschutzgesetz, BGBl. Nr. 565/1978, sind auf das Grundbuch nicht anzuwenden.

(2) Hinsichtlich der Grundstücksdatenbank ist die Betriebsordnung gemäß § 10 Datenschutzgesetz vom Bundesminister für Justiz im Rahmen seines Wirkungsbereiches im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bauten und Technik zu erlassen.

1. Abs. 2 gegenstandslos infolge Änderung des § 10 DSG durch die DSG-Nov. 1986; fraglich ist die Bedeutung für die nach § 10 DSG idF der DSG-Nov 1986 zu treffenden Datensicherheitsmaßnahmen.

2. Zum Abs. 2: Die Umstellung wurde bis jetzt für alle Grundbuchsgerichte einschließlich der Landtafel, jedoch mit Ausnahme des Eisenbahnbuchs angeordnet.

Schlagworte

Minister

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2023

Gesetzesnummer

10002501

Dokumentnummer

NOR12032153

alte Dokumentnummer

N2198017045R

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