§ 28. Festsetzung des Jahresbetrages.
Der Jahresbetrag der Steuer ist mit Steuerbescheid festzusetzen. Diese Festsetzung gilt innerhalb des Hauptveranlagungszeitraumes der Grundsteuermeßbeträge auch für die folgenden Jahre, soweit nicht infolge einer Änderung der Voraussetzungen für die Festsetzung des Jahresbetrages ein neuer Steuerbescheid zu erlassen ist.
Zuletzt aktualisiert am
23.07.2024
Gesetzesnummer
10003845
Dokumentnummer
NOR12042561
alte Dokumentnummer
N3195511423Q
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