§ 28 GMMO-VO

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2013

Regelungen für standardisierte Lastprofile

§ 28.

(1) Der Verteilergebietsmanager erstellt in Kooperation mit dem jeweiligen Verteilernetzbetreiber und auf Basis der vom Bilanzgruppenkoordinator übermittelten standardisierten Lastprofile je Netzbereich, je Bilanzgruppe und je SLP-Typ mittels geeigneter Temperaturprognosen eine SLP-Verbrauchsprognose bis 12.00 Uhr für den Folgetag und übermittelt diese an den jeweiligen Bilanzgruppenverantwortlichen sowie die Summe der SLP-Verbrauchsprognosen an den Marktgebietsmanager.

(2) Der Verteilergebietsmanager aktualisiert diese SLP-Verbrauchsprognosen gemäß Abs. 1 anhand aktueller Temperaturprognosen in Kooperation mit dem jeweiligen Verteilernetzbetreiber innerhalb des Gastages dreimal täglich vor 24.00 Uhr und übermittelt diese bei Bedarf an den jeweiligen Bilanzgruppenverantwortlichen, sowie die Summe der SLP-Verbrauchsprognosen an den Marktgebietsmanager.

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