§ 28 Gebrauchsinformation für Arzneispezialitäten

Alte FassungIn Kraft seit 26.8.1995

§ 28.

(1) Die Gebrauchsinformation hat Angaben über die Art der Anwendung der Arzneispezialität mit der für die Arzneimittelsicherheit erforderlichen Genauigkeit und Ausführlichkeit zu enthalten.

(2) Bei Arzneispezialitäten, die Fütterungsarzneimittel-Vormischungen sind, hat die Gebrauchsinformation eine Mischanweisung zu enthalten, der zumindest zu entnehmen ist:

  1. 1. die Futtermittel, die zur Herstellung des Fütterungsarzneimittels zu verwenden sind,
  2. 2. das Mischverhältnis zwischen der Vormischung und dem zu verwendenden Futtermittel und
  3. 3. wie und mit welchen Hilfsmitteln die Mischung vozunehmen (Anm.: richtig: vorzunehmen) ist, um eine gleichmäßige Verteilung der Vormischung in dem Fütterungsarzneimittel zu gewährleisten.

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2025

Gesetzesnummer

10010915

Dokumentnummer

NOR12138853

alte Dokumentnummer

N8199550278J

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