§ 28.
(1) Die Gebrauchsinformation hat Angaben über die Art der Anwendung der Arzneispezialität mit der für die Arzneimittelsicherheit erforderlichen Genauigkeit und Ausführlichkeit zu enthalten.
(2) Bei Arzneispezialitäten, die Fütterungsarzneimittel-Vormischungen sind, hat die Gebrauchsinformation eine Mischanweisung zu enthalten, der zumindest zu entnehmen ist:
- 1. die Futtermittel, die zur Herstellung des Fütterungsarzneimittels zu verwenden sind,
- 2. das Mischverhältnis zwischen der Vormischung und dem zu verwendenden Futtermittel und
- 3. wie und mit welchen Hilfsmitteln die Mischung vozunehmen (Anm.: richtig: vorzunehmen) ist, um eine gleichmäßige Verteilung der Vormischung in dem Fütterungsarzneimittel zu gewährleisten.
Zuletzt aktualisiert am
02.09.2025
Gesetzesnummer
10010915
Dokumentnummer
NOR12138853
alte Dokumentnummer
N8199550278J
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