Verwendungsbezeichnung „Gesandter''
§ 28
§ 28. Beamte des höheren auswärtigen Dienstes, denen zumindest das Gehalt der Gehaltsstufe 11 der Verwendungsgruppe A 1 gebührt, haben während ihrer Verwendung als Stellvertreter eines Beamten, auf den § 27 anzuwenden ist, die Verwendungsbezeichnung „Gesandter'' zu führen.
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