§ 28 FSG

Alte FassungIn Kraft seit 06.1.1998

Ablauf der Entziehungsdauer

§ 28.

(1) Der Führerschein ist nach Ablauf der Entziehungsdauer auf Antrag wieder auszufolgen, wenn die gemäß Abs. 2 angeordneten Nachweise erbracht wurden, keine Gründe für eine Entziehung mehr gegeben sind und die Entziehungsdauer kürzer als 18 Monate war.

(2) Die Behörde hat, entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit und unter Berücksichtigung der Gründe, die für die Entziehung maßgebend waren, vor der Wiederausfolgung des Führerscheines vom Lenker einen oder mehrere der folgenden Nachweise zu verlangen:

  1. 1. eine verkehrspsychologische Untersuchung, wenn die Entziehungsgründe auf eine mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung schließen lassen und die verkehrspsychologische Eignung nicht innerhalb der letzten zwölf Monate durch eine solche Untersuchung nachgewiesen wurde,
  2. 2. ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung (§ 8), wenn Zweifel an der gesundheitlichen Eignung bestehen,
  3. 3. ein Gutachten über die fachliche Befähigung (§ 10), wenn die Entziehungsgründe auf eine mangelnde fachliche Befähigung schließen lassen.

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