Pflichten der Geschäfts- und Betriebsinhaber
§ 28.
(1) Die Geschäfts- und Betriebsinhaber, die gewerblich Futtermittel, Zusatzstoffe und Vormischungen herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen, ferner Tierhalter, die Futtermittel an Nutztiere verfüttern, sowie jeweils deren Stellvertreter und Beauftragte haben den Aufsichtsorganen über deren Aufforderung
- 1. alle Orte und Beförderungsmittel bekanntzugeben, die der Inverkehrbringung, der Behandlung, der Herstellung, der Verfütterung oder der Durchführung der Versuche gemäß § 12 dienen, und den Zutritt zu diesen Orten und Beförderungsmitteln sowie die kostenlose Probeentnahme von Futtermitteln, Zusatzstoffen und Vormischungen einschließlich ihrer Verpackungen, Behältnisse, Sackanhänger und von Werbematerial zu gestatten,
- 2. die zur Kontrolle notwendigen Auskünfte, insbesondere über die bei der Herstellung verwendeten Stoffe, über die Herkunft sowie über die Abnehmer der Waren zu erteilen, soweit dies möglich und zumutbar ist,
- 3. alle für die Kontrolle maßgeblichen Urkunden und schriftlichen Unterlagen wie Aufzeichnungen gemäß § 23, Herstellungsrezepturen, Geschäftsaufzeichnungen, Lieferscheine und dergleichen in den Betriebs- oder Geschäftsräumen vorzulegen und
- 4. bei der Besichtigung und zur Probenahme Personen, die mit den Betriebsverhältnissen vertraut sind, sowie die erforderlichen Geräte zur Verfügung zu stellen.
(2) Die Geschäfts- und Betriebsinhaber haben dafür zu sorgen, daß diese Pflichten auch während ihrer Abwesenheit zu den üblichen Geschäfts- und Betriebszeiten erfüllt werden.
Schlagworte
Geschäftsinhaber, Betriebsraum, Geschäftszeit
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2025
Gesetzesnummer
10010770
Dokumentnummer
NOR12136765
alte Dokumentnummer
N8199331618J
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