Behebung von Mängeln
§ 28.
Feuerungsanlagen dürfen nur weiterbetrieben werden, wenn die wiederkehrende oder außerordentliche Prüfung keine Beanstandungen ergeben hat bzw. wenn die bei einer solchen Prüfung festgestellten Mängel behoben worden sind.
Zuletzt aktualisiert am
18.10.2019
Gesetzesnummer
10007873
Dokumentnummer
NOR12088678
alte Dokumentnummer
N5199710917U
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