§ 28 FAG 2001

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2005

Außerkrafttreten

§ 28.

(Anm.: Abs. 1 bis 1b mit Ablauf des 31.12.2004 außer Kraft getreten)

(2) Wenn bei Beginn eines Jahres der Finanzausgleich für dieses Jahr noch nicht gesetzlich geregelt ist, sind den Ländern und Gemeinden während der ersten vier Kalendermonate Vorschüsse auf die Ertragsanteile in solcher Höhe zu gewähren, wie sie sich aus den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ergeben würden. Während der gleichen Zeitdauer bleiben die den Ländern und Gemeinden nach diesem Bundesgesetz zugestandenen Besteuerungsrechte und die Bestimmungen über die Landesumlage wirksam.

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2018

Gesetzesnummer

20001066

Dokumentnummer

NOR40027541

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