Außerkrafttreten
§ 28.
(Anm.: Abs. 1 bis 1b mit Ablauf des 31.12.2004 außer Kraft getreten)
(2) Wenn bei Beginn eines Jahres der Finanzausgleich für dieses Jahr noch nicht gesetzlich geregelt ist, sind den Ländern und Gemeinden während der ersten vier Kalendermonate Vorschüsse auf die Ertragsanteile in solcher Höhe zu gewähren, wie sie sich aus den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ergeben würden. Während der gleichen Zeitdauer bleiben die den Ländern und Gemeinden nach diesem Bundesgesetz zugestandenen Besteuerungsrechte und die Bestimmungen über die Landesumlage wirksam.
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2018
Gesetzesnummer
20001066
Dokumentnummer
NOR40027541
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