Vorgang nach Ausstellung der Wahlkarte
§ 28.
(1) Die Ausstellung der Wahlkarte ist im Wählerverzeichnis in der Rubrik „Anmerkung“ bei dem betreffenden Wähler mit dem Wort „Wahlkarte“ in auffälliger Weise (zum Beispiel mittels Farbstiftes) zu vermerken.
(2) Im Fall der Ausstellung einer Wahlkarte gemäß § 26 Abs. 2 an einen Wahlberechtigten, der sich außerhalb des Ortes seiner Eintragung in das Wählerverzeichnis aufhält, hat die ausstellende Gemeinde diejenige Gemeinde, in deren Bereich sich der Wahlberechtigte aufhält, von der Ausstellung der Wahlkarte mit dem Hinweis zu verständigen, daß dieser von einer besonderen Wahlbehörde aufzusuchen ist.
(3) Die Zahl der ausgestellten Wahlkarten ist nach Ablauf der im § 27 Abs. 1 vorgesehenen Frist im Weg der Bezirkswahlbehörde unverzüglich der Landeswahlbehörde bekanntzugeben (Sofortmeldung). Die Landeswahlbehörde hat die Zahl der in ihrem Bereich ausgestellten Wahlkarten ebenfalls unverzüglich, spätestens jedoch am Tag vor dem Wahltag, der Bundeswahlbehörde mitzuteilen.
(4) In welcher Weise für Wahlkartenwähler besondere Wahllokale zu bestimmen sind, ist in den §§ 43, 58 und 59 angeordnet. Über die Ausübung des Wahlrechts durch Wahlkartenwähler enthalten die §§ 46, 54 und 56 die näheren Vorschriften.
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