§ 28 ESAEG

Alte FassungIn Kraft seit 15.8.2015

3. Abschnitt

Verwendung von Finanzmitteln Verwendungszweck

§ 28.

(1) Finanzmittel dürfen nur verwendet werden für:

  1. 1. Die Entschädigung von Einlegern im Sicherungsfall,
  2. 2. die Zwecke der Inanspruchnahme von Einlagensicherungseinrichtungen im Rahmen einer Abwicklung gemäß § 132 BaSAG oder gemäß Art. 79 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 ,
  3. 3. die Aufwendungen für Finanzmittel,
  4. 4. die Bedienung von Verpflichtungen aus Kreditoperationen gemäß § 25,
  5. 5. die Vergabe von Krediten nach Maßgabe des § 29 und

    (Anm.: Z 6 tritt mit 1.1.2019 in Kraft)

(2) Die Sicherungseinrichtung hat von ihren Mitgliedsinstituten eingehobene Sonderbeiträge, die nicht für einen der in Abs. 1 genannten Zwecke verwendet wurden, nach Abschluss des Entschädigungsverfahrens zurück zu erstatten.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)