§ 28
Heimfallrechte und sonstige Rechte
(1) Bestimmungen über Heimfallrechte, Retraktsrechte, Revokationsrechte, Näherrechte und ähnliche Rechte treten, soweit sie sich auf Fideikommisse beziehen, spätestens mit Beginn des 1. Januar 1939 außer Kraft. Ansprüche, die auf Grund solcher Vorschriften bereits entstanden sind, erlöschen mit Beginn des 1. Januar 1941, falls sie nicht vorher anerkannt oder gerichtlich geltend gemacht sind.
(2) Vorkaufsrechte, die im Zusammenhang mit der Fideikommißauflösung begründet worden sind, bleiben unberührt.
Schlagworte
Aufhebung, Weitergeltung
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2023
Gesetzesnummer
10001873
Dokumentnummer
NOR12024640
alte Dokumentnummer
N2193810216S
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