§ 28 Erlöschen der Familienfideikommisse und sonstiger gebundener Vermögen

Alte FassungIn Kraft seit 13.10.1945

§ 28

Heimfallrechte und sonstige Rechte

(1) Bestimmungen über Heimfallrechte, Retraktsrechte, Revokationsrechte, Näherrechte und ähnliche Rechte treten, soweit sie sich auf Fideikommisse beziehen, spätestens mit Beginn des 1. Januar 1939 außer Kraft. Ansprüche, die auf Grund solcher Vorschriften bereits entstanden sind, erlöschen mit Beginn des 1. Januar 1941, falls sie nicht vorher anerkannt oder gerichtlich geltend gemacht sind.

(2) Vorkaufsrechte, die im Zusammenhang mit der Fideikommißauflösung begründet worden sind, bleiben unberührt.

Schlagworte

Aufhebung, Weitergeltung

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2023

Gesetzesnummer

10001873

Dokumentnummer

NOR12024640

alte Dokumentnummer

N2193810216S

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