§ 28 EO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1898

§. 28.

In das Eigenthum einer unter staatlicher Aufsicht stehenden, dem öffentlichen Verkehre dienenden Anstalt dürfen Executionsacte, welche geeignet wären, die Aufrechterhaltung des öffentlichen Verkehres zu stören, nur im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde und unter den von dieser Behörde im Interesse des öffentlichen Verkehrs für nothwendig befundenen Einschränkungen vorgenommen werden.

Schlagworte

Eigentum, notwendig, Exekutionsakt

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12020950

alte Dokumentnummer

N2189616750T

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