Zum Inkrafttreten vgl. Abs. 2 und 3, BGBl. Nr. 80/1994.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 80/1994
§ 28.
Die in § 27 Z 1 genannten Mitglieder des Energieförderungsbeirates werden vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie zum Vorsitzenden und Vorsitzenden-Stellvertreter bestellt. Die in § 27 Z 2 genannten Mitglieder werden vom Bundesminister für Finanzen bestellt. Die übrigen Mitglieder werden auf Vorschlag der entsendenden Stellen vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen für die Dauer von drei Jahren bestellt.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 80/1994
Zuletzt aktualisiert am
21.02.2025
Gesetzesnummer
10006639
Dokumentnummer
NOR40005054
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