§ 28 ElWOG

Alte FassungIn Kraft seit 19.8.1998

Ausnahmen vom Recht zur Allgemeinversorgung

§ 28.

(Grundsatzbestimmung) Vom Recht zur Allgemeinversorgung sind jedenfalls nachstehende Ausnahmen vorzusehen:

  1. 1. Inhaber von Eigenanlagen (Eigenerzeuger);
  2. 2. zugelassene Kunden, die mit unabhängigen Erzeugern innerhalb des Versorgungsgebietes Lieferverträge abgeschlossen haben;
  3. 3. zugelassene Kunden, die mit Erzeugern außerhalb des Versorgungsgebietes Lieferverträge abgeschlossen haben, sowie
  4. 4. Betriebsstätten und Konzernunternehmen von Elektrizitätsunternehmen sowie Erzeuger, sofern diese gemäß § 42 oder 43 versorgt werden.

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2024

Gesetzesnummer

10007995

Dokumentnummer

NOR12090668

alte Dokumentnummer

N5199853393L

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