§ 28 ELGA-VO 2015

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.4.2025

Sicherheitsanforderungen für Testumgebungen

§ 28.

(1) Testsysteme sind von Produktivsystemen zu trennen. Die Haltung von Produktivsystemen zu Zwecken der Fehlerbehebung sowie zur Sicherung der Datenqualität und Betriebsstabilität ist zulässig.

(2) Die Verarbeitung von personenbezogenen Echtdaten von ELGA-Teilnehmer/innen zur Verwendung von ELGA zu Testzwecken ist unzulässig.

Schlagworte

Teilnehmerin

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2025

Gesetzesnummer

20009157

Dokumentnummer

NOR40268236

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