§ 28.
Der Leiter der Erhebungen hat in allen Fällen, wo vom Enteigneten eine Forderung gestellt oder vom Eisenbahnunternehmen ein Anerbieten gemacht wird, dies zu protokollieren; ferner das Gutachten der Sachverständigen, die tatsächlichen Voraussetzungen und die Grundlagen, auf denen es beruht, und die allfälligen Erinnerungen und Einwendungen der Parteien zu Protokoll zu bringen.
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2023
Gesetzesnummer
10001929
Dokumentnummer
NOR12025373
alte Dokumentnummer
N2195416996R
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