§ 28 EisbBBV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2009

Bremsen der Züge

§ 28

(1) Züge müssen mit durchgehender Bremse gefahren werden.

(2) Die Bremsverhältnisse eines Zuges müssen sicherstellen, dass der Zug innerhalb der zulässigen Bremsweglänge zum Halten gebracht werden kann; sie werden mit Hilfe der Bremstafeln ermittelt.

(3) Als größte Bremsweglänge sind 1 500 m zulässig. Für Züge, die mit Zugbeeinflussung gemäß § 15 Abs. 3 geführt werden, gelten besondere Bremswege.

(4) Die Eisenbahninfrastrukturunternehmen haben über das Bremsen auf Strecken mit einer Neigung von mehr als 40 v.T. allgemeine Anordnungen im Sinne des § 21a des Eisenbahngesetzes 1957 zu erlassen.

(5) Das letzte oder vorletzte sowie das erste Schienenfahrzeug eines Zuges muss eine wirkende Bremse haben. Hat das letzte Schienenfahrzeug keine wirkende Bremse, so darf es nicht mit Reisenden besetzt sein.

(6) Bevor ein Zug den Zugausgangsbahnhof verlässt, ist eine Bremsprobe vorzunehmen. Die Bremsprobe ist zu wiederholen, so oft der Führerstand gewechselt oder der Zug ergänzt oder getrennt wird, es sei denn, dass Schienenfahrzeuge nur am Schluss abgehängt werden.

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