§ 28 EEffG

Alte FassungIn Kraft seit 12.8.2014

3. Abschnitt

Statistik Energiestatistik

§ 28.

(1) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann durch Verordnung statistische Erhebungen und die Erstellung von Statistiken für eine möglichst fundierte Erfassung und Interpretation von Energieverbrauchsentwicklungen im Energiebereich erlassen. Die Bestimmungen des Bundesstatistikgesetzes 2000 gelten sinngemäß.

(2) Im Fall einer Erlassung einer Verordnung gemäß Abs. 1 haben die nationale Energieeffizienz-Monitoringstelle gemäß § 24 sowie die E-Control der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Daten zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2023

Gesetzesnummer

20008914

Dokumentnummer

NOR40164331

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)