Sanktionen
§ 28.
(1) Verstößt ein förderungswerbender Betrieb gegen Vorschriften dieser Verordnung oder gegen Vorschriften anderer Verordnungen, die für die Abwicklung der Maßnahmen gemäß § 1 Abs. 2 relevant sind, so können Auszahlungen verweigert oder ausbezahlte Förderungsbeträge zurückgefordert werden.
(2) Der für die Kürzung von Zahlungen gemäß Art. 18 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 der Kommission vom 26. Mai 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbaukartei, der obligatorischen Meldungen und der Sammlung von Informationen zur Überwachung des Marktes, der Begleitdokumente für die Beförderung von Weinbauerzeugnissen und der Ein- und Ausgangsbücher im Weinsektor anzuwendende Prozentsatz beträgt 5%.
Schlagworte
Eingangsbuch
Zuletzt aktualisiert am
08.08.2018
Gesetzesnummer
20009715
Dokumentnummer
NOR40188182
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)