§ 28 Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich

Alte FassungIn Kraft seit 28.9.2013

Budgetverwaltung

§ 28

(1) Das von der EU für die Jahre 2014 bis 2018 für die Durchführung der in § 1 Abs. 2 genannten Marktordnungsmaßnahmen zur Verfügung gestellte Gesamtbudget (Anhang Xb der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007) wird durch Beschluss des Nationalen Weinkomitees auf die einzelnen Marktordnungsmaßnahmen aufgeteilt.

(2) Lässt die voraussichtliche Summe der Förderungen aus den genehmigten Anträgen erkennen, dass bereits ein überwiegender Anteil des gem. Abs. 1 den einzelnen Marktordnungsmaßnahmen zugeteilten Budgets aufgebraucht ist, so können zumindest bis zum Beschluss der weiteren Vorgangsweise gem. Abs. 3 keine weiteren Anträge für die jeweilige Maßnahme eingereicht werden.

(3) Die weitere Vorgangsweise für die jeweilige Maßnahme wird vom BMLFUW nach Anhörung des Nationalen Weinkomitees festgelegt.

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