§ 28.
Die Konzessionsbehörde kann die Anbringung von Richtungspfeilen vorschreiben (Abb. 2). Die Farbe des Pfeiles ist grün. Er wird über dem „H“ des Haltestellenzeichens und senkrecht zu diesem befestigt.
Zuletzt aktualisiert am
21.11.2023
Gesetzesnummer
10006218
Dokumentnummer
NOR12068638
alte Dokumentnummer
N5195417425L
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