§ 28 DGPLV 2002

Alte FassungIn Kraft seit 21.12.2002

Verkaufsräume

Allgemeine Bestimmungen

§ 28.

Sofern Wände und Decken eines Verkaufsraumes an betriebsfremde Räume angrenzen und für den Verkaufsraum im Genehmigungsbescheid keine Höchstlagermenge für DGP festgelegt ist, müssen diese mindestens brandbeständig und Türen in diesen Wänden selbstschließend und mindestens brandhemmend ausgeführt sein.

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2018

Gesetzesnummer

20002373

Dokumentnummer

NOR40037998

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