Verkaufsräume
Allgemeine Bestimmungen
§ 28.
Sofern Wände und Decken eines Verkaufsraumes an betriebsfremde Räume angrenzen und für den Verkaufsraum im Genehmigungsbescheid keine Höchstlagermenge für DGP festgelegt ist, müssen diese mindestens brandbeständig und Türen in diesen Wänden selbstschließend und mindestens brandhemmend ausgeführt sein.
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2018
Gesetzesnummer
20002373
Dokumentnummer
NOR40037998
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