§ 28 ChemV

Alte FassungIn Kraft seit 15.5.2002

VI. ABSCHNITT Auskünfte durch die Zentrale Register- und Informationsstelle

§ 28.

Über die beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verfügbaren Daten bezüglich in Verkehr gesetzter gefährlicher Zubereitungen sind Auskünfte durch die Zentrale Register- und Informationsstelle (§ 54 ChemG 1996) zu erteilen, sofern dies die §§ 55 und 56 ChemG 1996 zulassen und keine datenschutzrechtliche Regelungen dem entgegenstehen. Über personenbezogene Daten, an denen ein schutzwürdiges Interesse besteht, dürfen die entsprechenden Auskünfte nur erteilt werden, wenn die Anforderungen des § 55 Abs. 4 ChemG 1996 erfüllt sind oder wenn es sich um Anfragen medizinischen Inhaltes handelt. Der um Auskunft Ersuchende hat das Vorliegen dieser Voraussetzungen glaubhaft zu machen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 186/2002

Schlagworte

Registerstelle

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2018

Gesetzesnummer

20000478

Dokumentnummer

NOR40030899

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