§ 28 C-SchVO 2021/22

Alte FassungIn Kraft seit 06.9.2021

Tritt mit Ende des Schuljahres 2021/2022 außer Kraft (vgl. § 37).

Kooperationen mit außerschulischen Einrichtungen und Personen sowie Schulraumüberlassung

§ 28.

(1) Unterrichtsangebote außerschulischer Einrichtungen oder Personen sowie die Kooperation mit solchen Personen oder Einrichtungen sind nicht durchzuführen.

(2) Die Schulraumüberlassung ist zulässig, wenn sichergestellt ist, dass

  1. 1. kein Kontakt zwischen den externen Nutzern der Schulräume und dem Lehrpersonal sowie Schülerinnen und Schülern erfolgt und
  2. 2. alle Personen, die die Schulräume nutzen, einen Nachweis gemäß § 4 gegenüber dem Vertragspartner der Schulraumüberlassung erbringen und diesen während des gesamten Aufenthalts in der Schule bereithalten.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2022

Gesetzesnummer

20011641

Dokumentnummer

NOR40237511

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