§ 28 C-SchVO

Alte FassungIn Kraft seit 16.3.2020

Schultag

§ 28.

Abweichend von § 3 Schulzeitgesetz 1985 und § 64 SchUG kann die Schulleitung bis zum Ende des Schuljahres 2019/20 einen gestaffelten Beginn des Schultages vorsehen, wenn dies zur Einhaltung des Abstandsgebotes zweckmäßig ist.

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2020

Gesetzesnummer

20011171

Dokumentnummer

NOR40223268

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