Schultag
§ 28.
Abweichend von § 3 Schulzeitgesetz 1985 und § 64 SchUG kann die Schulleitung bis zum Ende des Schuljahres 2019/20 einen gestaffelten Beginn des Schultages vorsehen, wenn dies zur Einhaltung des Abstandsgebotes zweckmäßig ist.
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2020
Gesetzesnummer
20011171
Dokumentnummer
NOR40223268
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