§ 28 Bundesstatistikgesetz 2000

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2000

Auskunftspflicht auf elektronischem Wege

§ 28.

(1) Die Bundesanstalt hat Vorsorge zu treffen, daß die Auskunftserteilung gemäß § 9 Z 1 und § 25 Abs. 4 auch auf elektronischem Wege erfolgen kann, soweit dies zweckmäßig, aus fachlichen Gründen vertretbar und die Sicherheit der Datenübermittlung sowie der Schutz der Daten vor unberechtigtem Zugriff Dritter gewährleistet ist. Die Auskunftspflichtigen sind auf diese Möglichkeit unter Bekanntgabe der zulässigen technischen Arten und elektronischen Formate aufmerksam zu machen.

(2) Bei zulässiger Auskunftserteilung auf elektronischem Weg ersetzt diese die schriftliche Auskunftserteilung.

(3) Auf Wunsch sind den Auskunftspflichtigen die entsprechenden Unterlagen der statistischen Erhebung für die Auskunftserteilung auch auf elektronischem Wege kostenlos zur Verfügung zu stellen, soweit dies zweckmäßig und aus fachlichen Gründen vertretbar ist.

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