ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 738/1988
Zuschläge zu den Verwendungszulagen
§ 28.
(1) Den Bediensteten, auf die § 14 Abs. 1 anzuwenden ist, gebührt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ein Zuschlag zur Verwendungszulage. Die Höhe dieses Zuschlages richtet sich nach dem Grad der Arbeitsbelastung.
(2) Der Grad der Arbeitsbelastung wird bei Leitern von Forstverwaltungen und bei mit der Versehung eines Försterdienstbezirkes betrauten Revierförstern nach dem auf ein Jahr bezogenen Teil des jeweils geltenden Hiebssatzes, der Fläche, der waldbaulichen Intensität, der Arrondierung und allfälligen Nebenbetrieben ermittelt und in Punkten ausgedrückt.
(3) Die Anzahl der Punkte für die im Abs. 2 genannten Bediensteten ist wie folgt zu ermitteln:
- 1. a) für je 1 000 fm Hiebssatzes gemäß Abs. 2 ein Punkt; für den Anteil an Vornutzung, Laubholz-Endnutzung und Servitutsholz zusätzlich 0,33 Punkte je 1 000 fm und für den Anteil an Nutzung aus dem Schutzwald zusätzlich 0,8 Punkte je 1 000 fm;
- b) für je 1 000 ha
- aa) Wirtschaftswaldes ein Punkt,
- bb) Schutz- oder Bannwaldes und produktiver Nebengründe 0,5 Punkte,
- cc) unproduktiver Nebengründe 0,05 Punkte.
- 2. Die Summe der gemäß Z 1 lit. b ermittelten Punkte ist
- a) bei guter Arrondierung mit dem Faktor 1,
- b) bei mittelmäßiger Arrondierung mit dem Faktor 1,25,
- c) bei schlechter Arrondierung mit dem Faktor 1,50 und
- d) bei extrem schlechter Arrondierung mit dem Faktor 1,75 zu vervielfachen.
- 3. Als Zuschlag für die waldbauliche Intensität ist die Summe der gemäß Z 1 lit. b ermittelten Punkte bei durchschnittlicher waldbaulicher Intensität mit dem Faktor 1, bei hoher waldbaulicher Intensität mit dem Faktor 2 und bei besonders hoher waldbaulicher Intensität mit dem Faktor 3 zu vervielfachen und der Punktesumme gemäß Z 1 lit. a und Z 2 hinzuzuzählen. Der Grad der waldbaulichen Intensität richtet sich nach dem Laubholzanteil und der Absolutbonität der Fichte.
- 4. Wenn mit dem betreffenden Arbeitsplatz die Führung eines Nebenbetriebes verbunden ist und die daraus sich ergebende Belastung zumindest mit der Belastung bei einem Hiebssatz gemäß Abs. 2 von 1 000 fm zu vergleichen ist, ist die sich gemäß Z 1 bis 3 ergebende Punktesumme je 1 000 fm Hiebssatz vergleichbare Arbeitsbelastung um einen Punkt zu erhöhen.
- 5. Die sich gemäß Z 1 bis 4 ergebende Punktesumme ist bei Bediensteten des höheren forsttechnischen Dienstes, die mit der Jagdleitung betraut sind, um die doppelte Anzahl der sich gemäß Z 1 lit. b ergebenden Punkte und um 0,5 Punkte für jedes selbständig bewirtschaftete Jagdgebiet zu erhöhen.
(4) Die Anzahl der Punkte für Bedienstete, die bei Bau- und Maschinenhöfen oder Sägewerken verwendet werden oder in Sonderverwendung stehen, ist von der Generaldirektion unter Bedachtnahme auf die Belastung im Vergleich zu den unter Abs. 2 fallenden Verwendungen festzusetzen.
(5) Ein Zuschlag zur Verwendungszulage gebührt weiters:
- 1. Bediensteten des höheren forsttechnischen Dienstes der Verwendungsstufe A 3, die nicht Dienststellenleiter sind, auf die aber § 14 Abs. 1 anzuwenden ist, in dem für 50 Punkte vorgesehenen Ausmaß;
- 2. Bediensteten des gehobenen Forstdienstes der Verwendungsstufe B 5 mit abgelegter Staatsprüfung für den Försterdienst, die nicht mit der Versehung eines Försterdienstbezirkes betraute Revierförster sind, auf die aber § 14 Abs. 1 anzuwenden ist, in dem für 8 Punkte vorgesehenen Ausmaß.
(6) Wird ein Dienststellenleiter durch einen oder mehrere Bedienstete des höheren forsttechnischen Dienstes regelmäßig unterstützt, verringert sich die für den Zuschlag zur Verwendungszulage des Dienststellenleiters maßgebende Punktesumme um 20 Punkte. Wird ein mit der Versehung eines Försterdienstbezirkes betrauter Revierförster regelmäßig durch einen oder mehrere Bedienstete des gehobenen Forstdienstes oder des Forstbetriebs- und Forstschutzdienstes oder des Jagd- und Jagdschutzdienstes unterstützt, verringert sich die für den Zuschlag zur Verwendungszulage des Revierförsters maßgebende Punktesumme um 6 Punkte.
(7) Der Zuschlag zur Verwendungszulage für Oberforstmeister, deren Inspektionsbereiche territorial gegliederte Dienststellen umfassen, ist wie folgt zu bemessen:
- 1. Für die Zeit bis zum 30. Juni 1992 richtet sich der Zuschlag zur Verwendungszulage nach der Summe der Punkte, die der Bemessung des Zuschlages zur Verwendungszulage der Dienststellenleiter des jeweiligen Inspektionsbereiches zugrunde liegen oder zugrunde lägen, wobei Abs. 6 nicht anzuwenden ist.
- 2. Für die Zeit ab dem 1. Juli 1992 gebührt ein Zuschlag zur Verwendungszulage in dem für 470 Punkte vorgesehenen Ausmaß.
(8) Den Bediensteten des Fischereidienstes und des Forstbetriebs- und Forstschutzdienstes der Verwendungsstufe D 1 gebührt ein Zuschlag zur Verwendungszulage in dem für 10 Punkte vorgesehenen Ausmaß.
(9) Die Anzahl der Punkte für den Zuschlag zur Verwendungszulage der Bediensteten des Jagd- und Jagdschutzdienstes der Verwendungsstufe D 1 richtet sich nach Ausmaß und Art der Jagdgebietsfläche, der Arrondierung, der Höhenlage, der Begehbarkeit, der Anzahl der Fütterungen und dem Maß der Verwendung im sonstigen Forstbetrieb.
(10) Die sich gemäß den vorstehenden Bestimmungen ergebende Punktesumme für einen Bediensteten ist ab 0,50 Punkten aufzurunden, ansonsten abzurunden. Abweichend davon ist die Punktesumme gemäß Abs. 7 ab 5 Punkten auf volle 10 Punkte aufzurunden, ansonsten auf volle 10 Punkte abzurunden.
(11) Bediensteten des höheren forsttechnischen Dienstes der Verwendungsstufe A 3 gebührt ein Zuschlag zur Verwendungszulage nur, wenn die Anzahl der für den Bediensteten sich aus den vorstehenden Bestimmungen ergebenden Punkte mindestens 30 beträgt. Bediensteten des gehobenen Forstdienstes der Verwendungsstufe B 5 gebührt ein Zuschlag zur Verwendungszulage nur, wenn die Anzahl der für den Bediensteten sich aus den vorstehenden Bestimmungen ergebenden Punkte mindestens 6 beträgt.
(12) Der Zuschlag zur Verwendungszulage beträgt
- 1. für Oberforstmeister
- a) bis einschließlich des 950. Punktes 19,80 S,
- b) ab dem 951. Punkt 4,00 S
- für jeden vollen Punkt;
- 2. für Bedienstete der Verwendungsstufe A 3
- a) bis einschließlich des 50. Punktes 106,00 S,
- b) vom 51. bis einschließlich 65. Punkt 155,30 S,
- c) vom 66. bis einschließlich 80. Punkt 239,90 S,
- d) vom 81. bis einschließlich 95. Punkt 120,00 S und
- e) ab dem 96. Punkt 70,60 S
- für jeden vollen Punkt;
- 3. für Bedienstete des gehobenen Forstdienstes und Bedienstete, die mit der Leitung eines Sägewerkes betraut sind,
- a) bis einschließlich des 6. Punktes 113,00 S,
- b) für den 7. Punkt 225,90 S,
- c) vom 8. bis einschließlich 10. Punkt 451,50 S,
- d) vom 11. bis einschließlich 13. Punkt 677,60 S,
- e) für den 14. und 15. Punkt 508,00 S,
- f) vom 16. bis einschließlich 20. Punkt 338,70 S und
- g) ab dem 21. Punkt 225,90 S
- für jeden vollen Punkt;
- 4. für Bedienstete der Verwendungsstufe D 1 130,60 S für jeden vollen Punkt.
(13) Bei einer Änderung der Verwendung oder der Grundlagen für die Zuschlagsermittlung, die eine Änderung oder den Wegfall der für die Ermittlung des Zuschlages maßgebenden Punktezahl bewirkt, ist der Zuschlag zur Verwendungszulage ab dem auf die Änderung folgenden Monatsersten neu zu bemessen beziehungsweise einzustellen.
(14) Wird eine Tätigkeit, für die ein Zuschlag zur Verwendungszulage gebührt, von einem Bediensteten nur vorübergehend oder vertretungsweise, mindestens aber durch einen Zeitraum von zwei Monaten versehen, so gebührt ihm für die Dauer der Ausübung dieser Tätigkeit, sofern der für diese Tätigkeit vorgesehene Zuschlag zur Verwendungszulage höher ist als jener, der dem Bediensteten zusteht, eine Ergänzungszulage in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen diesen Zuschlägen zu den Verwendungszulagen.
(15) Übt ein Bediensteter eine Tätigkeit auf einem anderen Arbeitsplatz vorübergehend, jedoch nicht vertretungsweise, aber zur Unterstützung des Bediensteten, der mit der Wahrnehmung der Aufgaben dieses Arbeitsplatzes betraut ist, aus, so tritt aus diesem Anlaß in den Zuschlägen zur Verwendungszulage beider Bediensteter keine Änderung ein.
ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 738/1988
Schlagworte
Belastung, Zulage
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2025
Gesetzesnummer
10008587
Dokumentnummer
NOR12104258
alte Dokumentnummer
N6198911888H
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