Vollziehung
§ 28
§ 28. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
- 1. Hinsichtlich des § 4 Abs. 2 Z 4 der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales,
- 2. hinsichtlich des § 4 Abs. 2 Z 5 der jeweils in dieser Bestimmung angeführte Bundesminister,
- 3. hinsichtlich des § 19 Abs. 1 und 4 sowie § 27 Abs. 3 der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und
- 4. im übrigen der Bundeskanzler.
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