§ 28 BSFG 2013

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Verzinsung bei Rückerstattung

§ 28.

(1) In den folgenden Fällen erfolgt eine Verzinsung des Rückerstattungsbetrags ab Feststellung des Zeitpunkts der Erfüllung eines Tatbestands gemäß Z 1 bis 7 mit 4 vH über dem jeweils geltenden und von der Österreichischen Nationalbank verlautbarten Basiszinssatz pro Jahr unter Anwendung der Zinseszinsmethode, wenn der Förderungsnehmer:

  1. 1. vereinbarte Verwendungsnachweise oder sonstige Mitteilungspflichten nicht innerhalb der vereinbarten Fristen vorlegt, sofern eine schriftliche, mit dem ausdrücklichen Hinweis auf die Rechtsfolge der Nichtbefolgung versehene, Mahnung erfolglos geblieben ist;
  2. 2. Kontrollmaßnahmen be- oder verhindert oder die widmungsgemäße Verwendung der Förderung innerhalb des für die Aufbewahrung der Unterlagen vorgesehenen Zeitraums nicht mehr überprüfbar ist;
  3. 3. die Förderungsmittel ganz oder teilweise widmungswidrig verwendet hat;
  4. 4. dem Verpfändungsverbot oder dem Verbot unzulässiger Abtretungen, Anweisungen oder sonstiger Verfügungen zuwider gehandelt hat;
  5. 5. Förderungsvoraussetzungen, die die Erreichung des Förderungszwecks sichern sollen, nicht eingehalten hat;
  6. 6. mit Agenden des Sportförderungswesens betraute Organe des Bundes oder der Europäischen Union über wesentliche Umstände unrichtig oder unvollständig unterrichtet hat;
  7. 7. Bedingungen des Anti-Doping-Bundesgesetzes 2007 nicht eingehalten hat.

(2) Für den Fall eines Verzugs bei der Rückerstattung der Förderung sind Verzugszinsen im Ausmaß von 4 vH über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr ab Eintritt des Verzugs zu vereinbaren.

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2017

Gesetzesnummer

20008462

Dokumentnummer

NOR40152182

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