§ 28 BörseG

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1989

Einwand von Spiel und Wette

§ 28.

(1) Bei der Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten aus Börsegeschäften ist der Einwand, daß dem Anspruch ein als Spiel oder Wette zu beurteilendes Differenzgeschäft zugrunde liegt, unstatthaft.

(2) Werden an einer anerkannten in- oder ausländischen Wertpapierbörse Optionen und Finanzterminkontrakte gehandelt und dafür Kurse veröffentlicht, so ist der Einwand von Spiel und Wette bei Rechtsstreitigkeiten aus diesen Geschäften von wem auch immer unzulässig.

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2017

Gesetzesnummer

10002895

Dokumentnummer

NOR12034900

alte Dokumentnummer

N2198910290H

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