§ 28
(1) Für die Dosierung von Chlor und Lösungen, die Chlor enthalten, sind dem Stand der Technik entsprechende Chlorungsanlagen zu verwenden.
(2) Für die Berechnung der für ein Hallenbad benötigten Chlormenge ist von einer Mindestbereitstellungsmenge von 2 g Chlor pro m3 Umwälzwasser auszugehen. Bei einem künstlichen Freibad muß eine Bereitstellungsmenge von mindestens 8 g Chlor pro m3 Umwälzwasser sichergestellt sein.
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