§ 28 BBU-G

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2025

Abs. 2 wurde mit Novelle BGBl. I Nr. 134/2024 mit 1.7.2025 wieder in Kraft gesetzt.

7. Abschnitt

Schlussbestimmungen Vorbereitende Maßnahmen und Übergangsbestimmungen

§ 28.

(1) Von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an sind, soweit nicht bereits erfolgt, alle vorbereitenden Maßnahmen zu setzen, die für die Ermöglichung einer zeitgerechten Aufgabenwahrnehmung durch die Bundesagentur erforderlich sind. Weiters ist die Bestellung der Geschäftsführung sowie der Mitglieder des Aufsichtsrates so vorzunehmen, dass diese rechtzeitig ihre Tätigkeit aufnehmen können.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 167/2023)

(3) Mit Beginn der Wahrnehmung der Aufgabe gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 hat jeder, der bis dahin mit der Rückkehrberatung und Rückkehrhilfe gemäß § 52a BFA‑VG betraut war, der Bundesagentur jene Daten zur Verfügung zu stellen, die diese für die Wahrnehmung der Aufgabe benötigt.

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2024

Gesetzesnummer

20010683

Dokumentnummer

NOR40259122

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)