Bewertung der Abwicklungsfähigkeit von Gruppen
§ 28.
(1) Ist die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde, hat sie gemeinsam mit den Abwicklungsbehörden von Tochterunternehmen, die der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis unterliegen und nach Anhörung der FMA und der zuständigen Behörden der Tochterunternehmen und der Abwicklungsbehörden der Hoheitsgebiete, in denen sich davon betroffene bedeutende Zweigstellen befinden, zu bewerten, inwieweit ihrer Zuständigkeit unterliegende Gruppen abwicklungsfähig sind. Bei der Bewertung darf nicht von der Gewährung einer
- 1. außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln über die Anwendung des gemäß § 123 vorgesehenen Abwicklungsfinanzierungsmechanismus hinaus,
- 2. Notfallliquiditätshilfe der Zentralbank, oder
- 3. Liquiditätshilfe der Zentralbank auf der Grundlage nicht standardisierter Bedingungen in Bezug auf Besicherung, Laufzeit und Zinssätze ausgegangen werden.
- Eine Gruppe gilt als abwicklungsfähig, wenn es aus Sicht der betroffenen Abwicklungsbehörden durchführbar und glaubwürdig ist, die Unternehmen der Gruppe im Rahmen eines Konkursverfahrens zu verwerten oder die Unternehmen der Gruppe durch Anwendung der Abwicklungsinstrumente und befugnisse abzuwickeln, und zwar bei möglichst weit gehender Vermeidung erheblicher negativer Auswirkungen – auch im Kontext allgemeiner finanzieller Instabilität oder systemweiter Ereignisse – auf die Finanzsysteme der Mitgliedstaaten, in denen die Unternehmen der Gruppe niedergelassen sind, der anderen Mitgliedstaaten oder der Union, und im Bestreben, die Fortführung bestimmter von den Unternehmen der Gruppe ausgeübter kritischer Funktionen sicherzustellen, wenn diese leicht rechtzeitig ausgegliedert werden können, oder durch andere Maßnahmen. Die Abwicklungsbehörde als die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde hat die EBA rechtzeitig zu informieren, wenn sie zur Einschätzung gelangt, dass eine Gruppe nicht abwicklungsfähig ist.
(2) Für die Zwecke der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit von Gruppen hat die Abwicklungsbehörde gemeinsam mit den anderen betroffenen Abwicklungsbehörden mindestens die in Anlage zu § 27 genannten Aspekte zu überprüfen.
(3) Die Abwicklungsbehörde hat die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit gleichzeitig und im Rahmen des Verfahrens zur Erstellung, Aktualisierung und Bewertung des Gruppenabwicklungsplans gemäß den §§ 22 bis 25 vorzunehmen. Die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit der Gruppe ist von den Abwicklungskollegien gemäß § 134 zu berücksichtigen.
Schlagworte
Abwicklungsbefugnis
Zuletzt aktualisiert am
02.06.2021
Gesetzesnummer
20009037
Dokumentnummer
NOR40166976
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)