§ 28 BaSAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2015

Bewertung der Abwicklungsfähigkeit von Gruppen

§ 28.

(1) Ist die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde, hat sie gemeinsam mit den Abwicklungsbehörden von Tochterunternehmen, die der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis unterliegen und nach Anhörung der FMA und der zuständigen Behörden der Tochterunternehmen und der Abwicklungsbehörden der Hoheitsgebiete, in denen sich davon betroffene bedeutende Zweigstellen befinden, zu bewerten, inwieweit ihrer Zuständigkeit unterliegende Gruppen abwicklungsfähig sind. Bei der Bewertung darf nicht von der Gewährung einer

  1. 1. außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln über die Anwendung des gemäß § 123 vorgesehenen Abwicklungsfinanzierungsmechanismus hinaus,
  2. 2. Notfallliquiditätshilfe der Zentralbank, oder
  3. 3. Liquiditätshilfe der Zentralbank auf der Grundlage nicht standardisierter Bedingungen in Bezug auf Besicherung, Laufzeit und Zinssätze ausgegangen werden.

(2) Für die Zwecke der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit von Gruppen hat die Abwicklungsbehörde gemeinsam mit den anderen betroffenen Abwicklungsbehörden mindestens die in Anlage zu § 27 genannten Aspekte zu überprüfen.

(3) Die Abwicklungsbehörde hat die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit gleichzeitig und im Rahmen des Verfahrens zur Erstellung, Aktualisierung und Bewertung des Gruppenabwicklungsplans gemäß den §§ 22 bis 25 vorzunehmen. Die Bewertung der Abwicklungsfähigkeit der Gruppe ist von den Abwicklungskollegien gemäß § 134 zu berücksichtigen.

Schlagworte

Abwicklungsbefugnis

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2021

Gesetzesnummer

20009037

Dokumentnummer

NOR40166976

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