§ 28 Bäderhygienegesetz – DV

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1978

ÜR: § 40 Abs. 7, BGBl. Nr. 495/1978

4. ABSCHNITT Badebecken; Nebeneinrichtungen; hygienische Betriebsführung; Badeordnung

§ 28.

(1) Beckenwände und Beckenböden müssen leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein; Beckenböden im Nichtschwimmerbereich müssen rutschfest sein.

(2) Begehbare Flächen im Bäderbereich, ausgenommen Naturböden in Freibädern, müssen leicht zu reinigende, desinfizierbare, rutschfeste Oberflächen besitzen. Wände von Schwimmhallen sind im Beckenbereich bis in eine Höhe von 1,6 m mit leicht zu reinigenden und leicht zu desinfizierenden Oberflächen zu versehen.

(3) In allen Räumen des Bades muß ein ausreichender und zugfreier Luftwechsel gewährleistet sein. Flüchtige Stoffe dürfen auch unmittelbar an der Wasseroberfläche des Beckens nicht in einer gesundheitsgefährdenden Konzentration vorhanden sein.

(4) In der Schwimmhalle muß durch ausreichende Schalldämmung dafür gesorgt sein, daß die Lärmeinwirkung auf die Badegäste möglichst gering gehalten wird.

ÜR: § 40 Abs. 7, BGBl. Nr. 495/1978

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2025

Gesetzesnummer

10010404

Dokumentnummer

NOR12132710

alte Dokumentnummer

N8197840494L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)