Unterstützungsfonds
§ 28.
(1) Die Versicherungsanstalt kann einen Unterstützungsfonds anlegen.
(2) Die Mittel des Unterstützungsfonds können in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen, insbesondere in Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des zu Unterstützenden, für Unterstützungen nach Maßgabe der hiefür vom Vorstand zu erlassenden Richtlinien verwendet werden.
Zuletzt aktualisiert am
11.01.2024
Gesetzesnummer
10008215
Dokumentnummer
NOR12095498
alte Dokumentnummer
N6196749068L
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