Aufnahmeverfahren
§ 28
(1) § 28.Dem nachfolgenden Aufnahmeverfahren sind nur jene Bewerber und Bewerberinnen zu unterziehen, die
- 1. die im § 22 Abs. 1 und 2 angeführten Erfordernisse für die angestrebte Verwendung erfüllen und
- 2. sich spätestens am letzten Tag der in der Ausschreibung angeführten Bewerbungsfrist beworben haben.
(2) Wenn es die Rechtsvorschriften ausdrücklich zulassen und weniger Bewerber und Bewerberinnen die im § 22 Abs. 1 angeführten Erfordernisse erfüllen, als Planstellen zu besetzen sind, kann nach diesen Rechtsvorschriften von der Nichterfüllung im § 22 Abs. 1 angeführter Erfordernisse Nachsicht erteilt werden. Eine erteilte Nachsicht gilt auch für die spätere Aufnahme.
(3) Die Voraussetzung des Abs. 1 Z 2 erfüllen auch Bewerber und Bewerberinnen, die sich längstens ein Jahr vor der betreffenden Ausschreibung um eine Planstelle beworben haben, wenn diese der nun ausgeschriebenen Planstelle (den nun ausgeschriebenen Planstellen) hinsichtlich
- 1. der Einstufung und der Art der Verwendung und
- 2. des gewünschten Dienstortes
entspricht.
(4) Die Art und die Durchführung des in Betracht kommenden Aufnahmeverfahrens sind in den Unterabschnitten B bis F geregelt.
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