§ 28 Aufnahms- und Eignungsprüfungen

Alte FassungIn Kraft seit 05.6.1975

Verhinderung und Rücktritt des Prüfungskandidaten

§ 28

Auf die Verhinderung des Prüfungskandidaten an der Ablegung der Aufnahmsprüfung und den Rücktritt des Prüfungskandidaten von der Aufnahmsprüfung finden die Bestimmungen des § 13 Anwendung.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2017

Gesetzesnummer

10009399

Dokumentnummer

NOR12119916

alte Dokumentnummer

N7197540670L

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