Verhinderung und Rücktritt des Prüfungskandidaten
§ 28
Auf die Verhinderung des Prüfungskandidaten an der Ablegung der Aufnahmsprüfung und den Rücktritt des Prüfungskandidaten von der Aufnahmsprüfung finden die Bestimmungen des § 13 Anwendung.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2017
Gesetzesnummer
10009399
Dokumentnummer
NOR12119916
alte Dokumentnummer
N7197540670L
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