Sachliche Zuständigkeit der Träger der Unfallversicherung.
§ 28.
Zur Durchführung der Unfallversicherung sind sachlich zuständig:
- 1. die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, soweit nicht einer der unter Z. 2 und 3 genannten Versicherungsträger zuständig ist;
- 2. die Sozialversicherungsanstalt der Bauern (§ 13 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes) für
- a) die gemäß § 3 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Unfallversicherung pflichtversicherten selbständig Erwerbstätigen und ihre teilversicherten Familienangehörigen, soweit es sich nicht um eine Teilversicherung nach § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. h und i handelt, sowie die gemäß § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. d teilversicherten Angehörigen von Orden, Kongregationen und Anstalten,
- b) die selbständigen Pecher und die selbständigen Winzer (§ 4 Abs. 3 Z. 4 und 9),
- c) die öffentlichen Verwalter eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes (§ 7 Z. 3 lit. c),
- d) die Versicherungsvertreter in den Verwaltungskörpern der Sozialversicherungsanstalt der Bauern und die Mitglieder der Beiräte gemäß den §§ 201 ff. des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes,
- e) die in lit. a bis c genannten Personen, die eine der im § 176 Abs. 1 Z. 3 genannten Tätigkeiten ausüben,
- f) die Personen, die eine der im § 176 Abs. 1 Z. 2, 4, 5, 7 und 13 genannten Tätigkeiten ausüben, sofern die Sozialversicherungsanstalt der Bauern für sie gemäß lit. a bis c zur Durchführung der Unfallversicherung sachlich zuständig ist, bei den im § 176 Abs. 1 Z. 7 genannten Tätigkeiten jedoch nur, wenn es sich nicht um Tätigkeiten als Mitglied einer der dort genannten Körperschaften (Vereinigungen) handelt und diese Personen in der Zusatzversicherung gemäß § 22a versichert sind,
- g) die gemäß § 11 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes in der Unfallversicherung selbstversicherten selbständig Erwerbstätigen und ihre selbstversicherten Familienangehörigen, die einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb führen oder in einem solchen tätig sind,
- h) Einzelorgane und Mitglieder von Kollektivorganen der Landwirtschaftskammern bzw. der kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen der land(forst)wirtschaftlichen Dienstgeber,
- i) die gemäß § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. c in der Unfallversicherung teilversicherten Personen, die in einer Einrichtung untergebracht sind, die der medizinischen Rehabilitation oder Gesundheitsvorsorge dient, sofern die Sozialversicherungsanstalt der Bauern für sie gemäß lit. a bis c dieses Bundesgesetzes bzw. gemäß § 13 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes zur Durchführung der Kranken-, Unfall- bzw. Pensionsversicherung sachlich zuständig ist,
- j) die gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. j in der Unfallversicherung teilversicherten Personen.
- 3. die Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen für
- a) die Personen, für welche diese Anstalt oder die Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe zur Durchführung der Krankenversicherung sachlich zuständig ist oder nach Art der Beschäftigung zuständig wäre;
- b) die Versicherungsvertreter in den Verwaltungskörpern der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen, der Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe und der Träger der zusätzlichen Pensionsversicherung (§ 479);
- c) die Mitglieder der Beiräte (§§ 440 ff.) der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen.
Zuletzt aktualisiert am
22.03.2024
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR12093468
alte Dokumentnummer
N6195545458L
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