§ 28  ARR 2014

Alte FassungIn Kraft seit 23.8.2014

Zustimmungserklärung nach dem Datenschutzgesetz

§ 28.

(1) Sofern eine über § 27 hinausgehende Datenverwendung, die keine Voraussetzung für den Abschluss und die Abwicklung der Förderung ist, erforderlich und die Datenverwendung nicht ohnedies zulässig ist, ist auszubedingen, dass gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 und § 9 Z 6 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, die Förderungswerberin oder der Förderungswerber ausdrücklich zustimmt, dass die Daten von der haushaltsführenden Stelle oder der Abwicklungsstelle als Dienstleister für diese zusätzlichen Zwecke verwendet werden können. In der Zustimmungserklärung ist anzuführen, welche Daten zu welchem Zweck verwendet werden können.

(2) Ein Widerruf dieser Zustimmungserklärung durch die Förderungswerberin oder den Förderungswerber ist jederzeit zulässig. Zu seiner Wirksamkeit muss er gegenüber der haushaltsführenden Stelle oder der Abwicklungsstelle schriftlich erklärt werden. Die weitere Verwendung der Daten wird unverzüglich nach Einlangen des Widerrufes bei der haushaltsführenden Stelle oder der Abwicklungsstelle unbeschadet bestehender gesetzlicher Übermittlungspflichten eingestellt.

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2018

Gesetzesnummer

20008920

Dokumentnummer

NOR40164509

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