§ 28.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind
- 1. hinsichtlich des § 27 Abs. 6 der Bundesminister für Finanzen,
- 2. im übrigen der Bundeskanzler, hinsichtlich des § 3 im Einvernehmen mit dem jeweils berührten Bundesminister, hinsichtlich der Bestellung des Vorsitzenden des Disziplinarberufungssenates der Apothekerkammer beim Bundeskanzleramt und seines Stellvertreters im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz
- betraut.
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2025
Gesetzesnummer
10010249
Dokumentnummer
NOR12129736
alte Dokumentnummer
N8194728497L
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