§ 28 Apothekerkammergesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1989

§ 28.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind

  1. 1. hinsichtlich des § 27 Abs. 6 der Bundesminister für Finanzen,
  2. 2. im übrigen der Bundeskanzler, hinsichtlich des § 3 im Einvernehmen mit dem jeweils berührten Bundesminister, hinsichtlich der Bestellung des Vorsitzenden des Disziplinarberufungssenates der Apothekerkammer beim Bundeskanzleramt und seines Stellvertreters im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2025

Gesetzesnummer

10010249

Dokumentnummer

NOR12129736

alte Dokumentnummer

N8194728497L

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