§ 28 AOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1988

Zum Außerkrafttreten vgl. die zahlreichen Übergangsbestimmungen in § 75, BGBl. I Nr. 130/1998 sowie die Inkrafttretens- und Außerkrafttretensbestimmungen in § 78 Abs. 4 und 5.

§ 28

(1) § 28.Die Mitglieder des Akademiekollegiums aus dem Kreis der ordentlichen Hörer sind vom Hauptausschuß der Hochschülerschaft für die Dauer der Funktionsperiode dieses Organs der Hochschülerschaft zu entsenden. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied namhaft zu machen.

(2) Es dürfen nur ordentliche Hörer als Mitglieder entsendet oder als Ersatzmitglieder namhaft gemacht werden, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind.

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