§ 28.
(1) Erklären sich die Behörden eines Ausfuhrlandes nach Aufnahme von Ermittlungen bereit, die Prämie oder Subvention abzuschaffen oder zu begrenzen oder andere Maßnahmen in bezug auf ihre Auswirkungen zu treffen und werden hiedurch die schädigenden Auswirkungen der Exporte beseitigt, so sind die Ermittlungen nicht fortzusetzen.
(2) Verpflichten sich die betroffenen Exporteure mit Zustimmung der Behörden des Ausfuhrlandes freiwillig, ihre Preise so zu ändern, daß die schädigenden Auswirkungen der Exporte entfallen oder die Ausfuhren der Ware, die Gegenstand von Ermittlungen sind, nach Österreich zu unterlassen und ist die schädigende Auswirkung des Dumpings hiedurch beseitigt, sind die Ermittlungen einzustellen.
(3) Eine Verpflichtung gemäß Abs. 2 ist nicht anzunehmen, wenn ihre Einhaltung insbesondere im Hinblick auf die Zahl der Exporteure oder möglichen Exporteure nicht ausreichend überwacht werden kann oder eine Verordnung gemäß § 37 erlassen wurde.
(4) Im übrigen ist Abschnitt II auf diesen Abschnitt sinngemäß anzuwenden.
(BGBl. Nr. 394/1984, Art. I Z 2)
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2024
Gesetzesnummer
10004434
Dokumentnummer
NOR12048553
alte Dokumentnummer
N3198518234R
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