§ 28 Anti-Doping-BG 2007

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2015

Anhängige Verfahren

§ 28.

Für die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 bei der Rechtskommission, der Allgemeinen Ärztekommission, der Zahnärztekommission der Veterinärmedizinischen Kommission und der Unabhängigen Schiedskommission anhängigen Verfahren ist das Anti-Doping-Bundesgesetzes 2007 (ADBG), BGBl. I Nr. 30, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Dies gilt nicht für Verfahren wegen eines Verstoßes nach § 1 Abs. 2 Z 3 gemäß der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 geltenden Rechtslage. In diesen Fällen ist § 1 Abs. 2 Z 4 in der ab 1. Jänner 2015 geltenden Fassung anzuwenden mit der Maßgabe, dass der verfahrensgegenständliche Verstoß als Kontroll- (§ 1a Z 11) oder Meldepflichtversäumnis (§ 1a Z 13) gilt.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2014

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2021

Gesetzesnummer

20005360

Dokumentnummer

NOR40166247

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