III. ABSCHNITT Klinische Prüfung Allgemeine Voraussetzungen
§ 28.
Klinische Prüfungen dürfen nur durchgeführt werden, wenn
- 1. sie erwartungsgemäß die Zielsetzungen des § 2a Abs. 1 erfüllen,
- 2. Angaben über relevante physikalische und chemische Daten oder biologische Eigenschaften sowie über die angewendete Arzneimitteltechnologie vorliegen und
- 3. aussagefähige Ergebnisse nichtklinischer Prüfungen vorliegen, die entsprechend dem jeweiligen Stand der Wissenschaften durchgeführt wurden.
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2017
Gesetzesnummer
10010441
Dokumentnummer
NOR12137121
alte Dokumentnummer
N8199433812J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)