Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 306/1992
§ 28. Prüfung aus lebenden Sprachen
(1) § 28.Die Universitätslehrer, zu deren Lehr- oder Unterrichtsbefugnis eine lebende Sprache gehört, sind berechtigt, auf Antrag eines Kandidaten Prüfungen aus dieser Sprache abzuhalten (Universitäts-Sprachprüfung).
(2) Die Prüfung aus lebenden Sprachen hat in zwei Leistungsstufen zu erfolgen:
- a) In der ersten Stufe ist zu fordern: die idiomatisch richtige Aussprache, das einwandfreie Verständnis des gesprochenen und geschriebenen Wortes, der richtige und fließende Gebrauch der Sprache in Wort und Schrift, ein für moderne Texte ausreichender Schatz an Worten und Phrasen sowie die theoretische Kenntnis und praktische Beherrschung der Grammatik;
- b) in der zweiten Stufe ist nach Ablegung der Prüfung erster Stufe mit wenigstens gutem Erfolg zu fordern: die Kenntnis der Grundzüge des österreichischen Rechts- und Gerichtswesens sowie diejenige des Landes (eines der Länder), in dem die betreffende Sprache Amtssprache ist, und eine ausreichende Kenntnis der Rechts- und Wirtschaftsterminologie in der deutschen und in der fremden Sprache.
(3) Die Prüfung in den zwei Leistungsstufen ist in einem schriftlichen und einem mündlichen Teil abzulegen.
(4) Die Universitäts-Sprachprüfung aus einer Fremdsprache hat jedenfalls auch Übersetzungen aus der deutschen Sprache und in die deutsche Sprache in einem der Leistungsstufe (Abs. 2) entsprechenden Schwierigkeitsgrad zu umfassen.
(5) Bewerber gemäß § 7 Abs. 4 haben nachzuweisen, daß sie die deutsche Sprache in einem Ausmaß beherrschen, das einen erfolgreichen Studienfortgang und den Abschluß des Studiums in angemessener Zeit erwarten läßt.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 306/1992
Schlagworte
Lehrbefugnis, Rechtsterminologie, Rechtswesen
Zuletzt aktualisiert am
28.09.2023
Gesetzesnummer
10009287
Dokumentnummer
NOR12118724
alte Dokumentnummer
N7196613931L
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